§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Retina plus“.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V."

(3) Der Sitz des Vereins ist Bonn. Gleichzeitig auch Erfüllungsort und Gerichtsstand.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung).

(2) Zweck des Vereins ist:

  1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung
  2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
  3. die Förderung von Bildung
  4. Aufklärung der Öffentlichkeit zu Sehverlust und dessen Folgen

jeweils bezogen auf Augenerkrankungen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Der Verein „Retina plus“ setzt sich für die Belange von Menschen mit Sehverlust ein, insbesondere von Betroffenen mit seltenen genetisch bedingter Netzhauterkrankungen wie Retinitis pigmentosa (RP), Lebersche Kongenitale Amaurose (LCA), und anderen seltenen Makula-/Netzhautdystrophien (SND), sowie der häufigen chronischen altersbedingten Makuladegeneration (trockene, feuchte AMD und geografische Atrophie). Ziel ist es, die Lebensqualität der Betroffenen zu verbessern und deren Teilhabe zu fördern und gesellschaftliches Bewusstsein für Menschen mit Sehverlust zu schaffen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Förderung von Forschung und Innovation: Unterstützung der Versorgungsforschung und Netzhautforschung im In- und Ausland, einschließlich der Vergabe von Forschungsaufträgen.
  2. Beratung und Unterstützung Betroffener: Bereitstellung umfassender Beratung für Menschen mit Sehverlust, um ihre medizinische, soziale und emotionale Situation zu verbessern.
  3. Förderung der Inklusion und Barrierefreiheit: Verbesserung der Teilhabe durch barrierefreie Gestaltung der Lebensumwelt und Förderung technischer Hilfsmittel.
  4. Vernetzung und Zusammenarbeit: Planung und Durchführung von Projekten, Veranstaltungen und Veröffentlichungen, um Akteure im Gesundheitswesen und in der Patientenversorgung zusammenzubringen und ihre Zusammenarbeit zu stärken.
  5. Informations- und Bildungsarbeit: Bereitstellung von Informationen zu Augenerkrankungen und deren Bewältigung für Betroffene, Angehörige und Fachleute sowie Aufklärung der Öffentlichkeit über das Thema Sehverlust.
  6. Erfahrungsaustausch und Gemeinschaft: Förderung der Vernetzung von Betroffenen und Angehörigen, um einen Austausch von Erfahrungen und gegenseitige Unterstützung zu ermöglichen.
  7. Öffentliche Interessenvertretung: Einflussnahme auf staatliche und private Institutionen und die Politik sowie gesellschaftliche Gruppen und Einzelpersonen, um eine wirksame Unterstützung der Interessen von Menschen mit Sehverlust zu erreichen.
  8. Kooperation auf nationaler und internationaler Ebene: Aufbau und Pflege von Kontakten mit Organisationen, Institutionen und Persönlichkeiten aus Medizin, Wissenschaft, Selbsthilfe, Wirtschaft und öffentlichem Leben, um gemeinsame Ziele zu verfolgen.
  9. Unterstützung von langfristigen Initiativen: Errichtung und Unterstützung von Stiftungen und ähnlichen Einrichtungen zur nachhaltigen Förderung der Vereinsziele.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Daneben kann es Fördermitglieder geben.

(2) Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

(3) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell.

(4) Der Aufnahmeantrag ist von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.

(5) Über den Aufnahmeantrag von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(6) Darüber hinaus kann der Vorstand Ehrenmitglieder ernennen wegen ihrer besonderen Verdienste um das vom Verein wahrgenommene Fachgebiet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Von der Beitragspflicht befreit sind die von dem Vorstand ernannten Ehrenmitglieder. Fördermitglieder geben die von ihnen zugesagten Unterstützungen.

(3) Weiteres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie hat folgende Aufgaben:

  • die Wahl und Abwahl des Vorstands,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins,
  • Entscheidung in Berufungsfällen über den Ausschluss von Mitgliedern,
  • Beschlussfassung über die Höhe von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Vorstandes,
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Einmal in jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(9) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, dazu zählen auch Ehrenmitglieder. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, dürfen aber an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Juristische Personen und Personenvereinigungen gelten als ein Mitglied. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(10) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(11) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden des Vereins. Jeder von ihnen ist zur Einzelvertretung des Vereins berechtigt. Unabhängig davon können bis zu zwei weitere Mitglieder zu Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Diese weiteren Mitglieder gehören jedoch nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Der oder die Geschäftsführer kann/können auch als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden. Der Vorstand legt die Aufgaben des Geschäftsführers im Rahmen der Bestellung schriftlich fest. Die Bestellung des/der Geschäftsführer/s kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

(4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(5) Wiederwahl (auch mehrfach) ist zulässig.

(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen. Über die Höhe der zu ersetzenden Aufwendungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung Jahresbericht/Jahresabschluss,
  • Beschlussfassung über die Aufnahmen von Mitgliedern,
  • Gewinnung von Sponsoren.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie
  • Berufung von Mitgliedern des Beirats

(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen, E-Mail- oder telekommunikativen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

(4) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 14 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer.

(2) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Beirat

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in strategischen und fachlichen Fragen zu beraten. Dabei wird der Beirat in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für den Verein einbezogen. Er führt mit dem Vorstand einen regelmäßigen Dialog über die Erfüllung und Weiterentwicklung des Vereinszwecks, die Vereinsstrategie sowie die Sicherung der Kontinuität des Vereins.

(2) Der Beirat berät den Vorstand insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  • Wissenschaftliche Forschung
  • Vergabe von Fördermitteln und Forschungspreisen
  • Medizinische Versorgung
  • Qualitätsmanagement
  • Aufbau und Weiterentwicklung des Netzwerks
  • Soziale Versorgung und Teilhabe
  • Öffentlicher Auftritt und Positionierung

(3) Der Beirat wird vom Vorstand eingesetzt. Die Berufung der Mitglieder erfolgt bis auf Widerruf. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Beirats vorzeitig abberufen, falls ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Der Vorstand kann Ersatz- und Ergänzungsbenennungen für den Rest der Wahlperiode vornehmen.

(4) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Beirats und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende koordiniert die Arbeit des Beirats und seiner Ausschüsse, beruft die Sitzungen des Beirats ein und leitet diese.

(5) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.

§ 16 Schirmherrschaft

Der Vorstand kann geeigneten Personen des öffentlichen Lebens die Schirmherrschaft für den Verein und einzelne Projekte antragen.

§ 17 Unvereinbarkeit

(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Gruppierungen oder Organisationen, deren Ziele, Ideologien oder Handlungen im Widerspruch zu den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins stehen, insbesondere wenn diese die Menschenwürde, die Gleichberechtigung oder die gesellschaftliche Teilhabe von Personen mit Sehverlust oder Behinderungen in Frage stellen oder beeinträchtigen.

(2) Eine solche Unvereinbarkeit liegt insbesondere vor, wenn eine Partei, Gruppierung oder Organisation aufgrund rechtsextremer, menschenfeindlicher oder diskriminierender Grundhaltungen handelt oder diese fördert. Das gilt auch, wenn sich Mitglieder mit politischen, religiösen oder gesellschaftlich extremen Positionen identifizieren und diese vertreten.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle eines begründeten Verdachts auf Unvereinbarkeit eine Prüfung durchzuführen. Bestehende Mitglieder, die gegen die Unvereinbarkeitsregelung verstoßen, können schriftlich aufgefordert werden, ihre Zugehörigkeit zu der betreffenden Organisation zu beenden. Erfolgt dem nicht fristgerecht nach, kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden.

(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands unter Berücksichtigung der Anhörung des betroffenen Mitglieds.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind im Falle der Auflösung des Vereins der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die „Stiftung Auge e.V.“ https://stiftung-auge.de/, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.